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BGB § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde

BGB § 1900 Betreuung durch Verein oder Behörde

[ Auszug: (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten ... ]